Inverkehrgebrachte Menge
Im Jahr 2024 wurden in der Schweiz 3’300 Tonnen Batterien und Akkumulatoren (Abk. Akkus) gesammelt und verwertet.
Gemäss Anhang 2.15 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) besteht eine Rückgabe- und Rücknahmepflicht. Dementsprechend müssen Verbraucherinnen und Verbraucher Batterien zur Entsorgung einer rücknahmepflichtigen Händlerin oder Herstellerin übergeben oder an einer für Batterien vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle abgeben.
Händlerinnen, die Gerätebatterien abgeben, müssen solche in jeder Verkaufsstelle unentgeltlich zurücknehmen. Auch Händlerinnen, die Industriebatterien abgeben, müssen in jeder Verkaufsstelle die Arten von Batterien, die sie dort im Sortiment führen, von Verbraucherinnen und Verbrauchern unentgeltlich zurücknehmen.
Finanziert wird die Entsorgung (Sammlung, Transport, Verwertung) von Batterien und Akkus mit der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG). Die VEG entrichten Hersteller und Importeure beim erstmaligen Inverkehrbringen von Batterien. Die Gebühr wird auf den Kaufpreis der Batterie überwälzt, so dass die Verbraucherinnen und Verbrauchern die Gebühr bezahlen.