Rechtsgrundlage
Wo ist das Recycling von Aluminium- und Stahlblechverpackungen gesetzlich geregelt und welche Begriffsdefinitionen gelten dafür in der Schweiz?
Das Recycling von Metallen ist im Umweltschutzgesetz (USG) und in der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) geregelt. Die Kantone sorgen dafür, dass Metalle getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden (Art. 13 VVEA). Die meisten Kantone haben diese Aufgabe an die Gemeinden delegiert.
In der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) ist zusätzlich vorgeschrieben, dass mindestens 75 Prozent der in Umlauf gebrachten Aluminium-Getränkedosen stofflich verwertet werden müssen (Art. 7 VGV). Die Verwertungsquote bezeichnet den prozentualen Anteil der während eines Kalenderjahres verwerteten Verpackungen am gesamten im Inland abgegebenen Gewicht der Aluminium-Getränkeverpackungen (Art. 8 VGV). Als Verwertung gilt die Herstellung neuer Verpackungen oder anderer Produkte aus gebrauchten Verpackungen (Art. 2 VGV). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist zuständig für die Berechnung dieser Quote. Damit dies möglich ist, müssen Herstellung, Import, Rücknahme und Verwertung, inklusive Art der Verwertung, dem BAFU detailliert gemeldet werden (Art. 18–20 VGV).
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