Gesetze & politische Vorstösse

Hier findet sich eine Übersicht der wichtigsten normativen Verankerungen und Grundsätze der Schweiz, welche für das Recyclingwesen und die Kreislaufwirtschaft von Bedeutung sind.

Wichtige Gesetzestexte zur Separatsammlung und Kreislaufwirtschaft

Europäische Union

Grundlagen

Der Green Deal ist der Masterplan der Europäischen Union. Hintergrund ist der enorme Ressourcenbedarf, der wegen der steigenden und zunehmend wohlhabenderen (grössere Mittelklasse) Weltbevölkerung auch zukünftig noch steigen wird. Der Kern des Green Deals ist das Ziel von Netto-Null-Emissionen von Treibhausgasen bis 2050. Damit einhergehend wird auch die Entkoppelung des Ressourcenverbrauch vom Wirtschaftswachstum angestrebt. 

Eine Gesamt-Übersicht über die Regulationen des EU-Green Deals findet man z.B. hier (zusammengestellt von CircuLaw).

 

Die praktische Umsetzung des Green Deals erfolgt u.a. über das Kreislaufwirtschaftspaket (Circular Economy Action Plan, CEAP).Man will weg von der linearen Wirtschaft und die Kreislaufwirtschaft implementieren. Das wichtigste Kernprinzip ist: Design out waste. Produkte sollen also so gestaltet werden, dass sie am Ende des Lebenszyklus kein Abfall sind. Demnach wird dem Design eines Produkts Priorität zugeschrieben. Der Aktionsplan setzt quantitative Ziele zur Abfallverminderung und -vermeidung. Weitere Kernprinzipien sind die Trennung von Gebrauchs- und Verbrauchselementen und der grundsätzliche Einsatz von erneuerbarer Energie.

 

Aktueller Stand: Das Circular Economy II Package umfasst folgende Bereiche


Gesetzgebung

Abfall-Rahmenrichtlinie (Waste Framework Directive, WFD)

In der Abfall-Rahmenrichtlinie (Waste Framework Directive, WFD) gibt es fundamentale Änderungen aufgrund der Ziele des Green Deals. Die Kreislauffähigkeit ist seit der Revision 2018 Ziel der Abfallrahmenrichtlinie. Zusammenfassend gibt es im Vergleich zur Vorgängerversion einige neue Begriffe und Definitionen (so wird die energetische Verwertung durch die Präzisierung auf die stoffliche Verwertung beispielsweise konsequent ausgeschlossen), es bestehen neue Konzepte (z.B. Mindestanforderungen an die Erweiterte Produzenten-Verantwortung) und auch neue, höhere Quotenziele (z.B. Siedlungsabfälle: 55% in 2025). Diese anspruchsvollen Ziele zeigen, wie ernst es die Kommission mit der Umsetzung meint.

Verpackungs- und Verpackungsabfallregulation (Packaging and packaging waste regulation PPWR)

Die PPWR wurde am 24. April 2024 im Europäischen Parlament vorläufig angenommen.

Im Detail geht es in der Überarbeitung um Mindestanforderungen für Verpackungen, um harmonisierte Verbraucherinformationen zu Labeling, um Eco-Modulation, um Mindestkriterien für EPV-Systeme (alle Mitgliedstaaten müssen bis 2024 ein EPV-System für Verpackungen haben), Mindestanforderungen für den Einsatz von Rezyklat, Mehrwegquoten und noch mehr. Zudem sollen gewisse Verpackungen verboten.
 

Allgemeine Umweltregelungen

Green Claims

Verbraucher:innen brauchen wahrheitsgemässe Informationen. Green Claims (also Aussagen von Unternehmen über umweltfreundliche Eigenschaften oder Merkmale ihrer Waren und Dienstleistungen) müssen substantiierbar, also verlässlich, vergleichbar und verifizierbar sein. Deshalb folgt hierzu ein Kommissionsvorschlag zu Anforderungen an Green Claims.

Initiative für nachhaltige Produkte (Sustainable Products Initiative, SPI)

Am 30. März 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ausserdem ihre lang erwartete Initiative für nachhaltige Produkte (SPI), mit der die Ökodesign-Richtlinie aufgehoben und ersetzt wird. Die Verordnung, die alle Produkte mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln und Arzneimitteln abdeckt, wird über delegierte Rechtsakte Leistungsanforderungen für Produktgruppen festlegen. Diese definieren Anforderungen an Produkte zu Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Recyclinganteil, Recyclingfähigkeit etc. Ausserdem wird der digitale Produktpass (DPP) eingeführt, welcher Informationen über die Reparierbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und das Vorhandensein gefährlicher Stoffe des Produkts enthält.
 

Das Abfall-Leitbild von 1986

1986 gab das Bundesamt für Umweltschutz ein von der Eidgenössischen Kommission für Abfallwirtschaft erarbeitetes Leitbild für die schweizerische Abfallwirtschaft heraus. Im Abfall-Leitbild von 1986 sind die wichtigsten Grundsätze und Ziele zum Thema Abfall in der Schweiz festgehalten.


Ein wesentlicher Grundsatz des Leitbildes ist etwa das Inlandprinzip, welches für die Schweiz eine Abfallentsorgung im eigenen Land sicherstellen will. Weiter besagt das Leitbild, dass Abfall dann der stofflichen Wiederverwertung zugeführt werden muss, wenn daraus eine kleinere Umweltbelastung resultiert als aus der Beseitigung der Abfälle und der entsprechenden Neuproduktion.


Die drei wichtigsten politischen Grundsätze des Leitbildes sind:
  • Sämtliche Entsorgungssysteme müssen als Ganzes umweltverträglich sein.
  • Die Abfallwirtschaft richtet sich nach den Zielen der Gesetze zum Schutz des Menschen und seiner Umwelt (dies sind insbesondere das Umweltschutz-, Gewässerschutz-, Chemikalien- und CO2-Gesetz).
  • Die Schweiz strebt eine Entsorgung im eigenen Land an.

 

Die drei wichtigsten ökonomischen Grundsätze sind:
  • Die öffentliche Hand soll von ihr betriebene oder private Entsorgungssysteme grundsätzlich nicht subventionieren.
  • Die Gebühren für die Abfallbehandlung bis zum Endlager sind kosten- und risikogerecht anzusetzen.
  • Der Grundsatz des Art. 32 USG (Umweltschutzgesetz): Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt.

Bundesverfassung und internationale Abkommen

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Die Bundesverfassung auferlegt durch Art. 73 BV sowohl dem Bund, als auch den Kantonen die Aufgabe, ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen andererseits anzustreben. Zudem soll der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen erlassen (Art. 74 Abs. 1 BV).

 

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (Basler Konvention)

Die Basler Konvention ist ein internationales Umweltabkommen, das ein umweltgerechtes Abfallmanagement eingeführt hat und die Kontrolle der grenzüberschreitenden Transporte gefährlicher Abfälle regelt.

Bundesgesetze

Die gesetzlichen Grundlagen für eine umweltverträgliche Abfallwirtschaft sind insbesondere im Gewässerschutzgesetz und im Umweltschutzgesetz enthalten. Der Vollzug beider Gesetze ist weitgehend den Kantonen überlassen. Diese delegieren geeignete Aufgaben teilweise an Gemeinden und Gemeindeverbände.

 

Gesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)

Das Umweltschutzgesetz hält in erster Linie das Verursacherprinzip fest. Dieses besagt unter anderem, dass derjenige für die Entsorgungskosten aufzukommen hat, der sie verursacht. Die drei Grundsätze des Umweltschutzgesetzes sind:

  • Die Erzeugung von Abfällen soll soweit möglich vermieden werden. (Artikel 30, Absatz 1)
  • Abfälle müssen soweit möglich verwertet werden. (Artikel 30, Absatz 2)
  • Abfälle müssen umweltverträglich und, soweit es möglich und sinnvoll ist, im Inland entsorgt werden. (Artikel 30, Absatz 3)

Das USG ermächtigt den Bundesrat, auf Produkte, welche viel Abfall produzieren, besonders behandelt werden müssen oder zur Verwertung geeignet sind, vorgezogene Entsorgungsgebühren zu erheben. Zudem kann der Bund gestützt auf das USG technische Vorschriften über den Betrieb von Deponien und Kehrichtverbrennungsanlagen erlassen. Überdies schreibt das Gesetz für bestimmte Abfälle die Separatsammlung und Beseitigungsmethode vor und verbietet die Verwendung gewisser Stoffe und Verpackungen.

 

Gesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG)

Dieses Gesetz bezweckt, die Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen. Das Gewässerschutzgesetz verlangt eine schadlose Beseitigung der festen Abfälle und die Sanierung bestehender Deponien, welche Grundwasser verschmutzen. In diesem Gesetz sind auch die Bedingungen für die Subventionierung von Abfallbeseitigungsanlagen enthalten.

 

Gesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalien-gesetz, ChemG)

Das Chemikaliengesetz legt fest, was als gefährlicher Stoff gilt und regelt den Umgang mit Stoffen, wie allfällig nötige Meldungen, die Werbung, Aufbewahrung, sowie die Rücknahme- und Rücknahmepflicht von gefährlichen Stoffen. Das Chemikaliengesetz löst das Giftgesetz von 1969. Damit werden die bisherigen Giftklassen und Giftbänder durch das System der EU abgelöst. Statt der Einteilung in fünf Giftklassen mit einer Etikette mit verschiedenen Farben gibt es neu eine Kennzeichnungsetikette. Durch entsprechende Verkaufsbeschränkungen werden die Hersteller veranlasst, weniger giftige Produkte auf den Markt zu bringen.

 

Gesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

Das CO2-Gesetz legt zwecks einer nachhaltigen Energie- und Klimapolitik konkrete Werte zur Reduktion von CO2-Emissionen fest.

Bundesverordnungen

Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (VVEA)

Die VVEA (früher TVA) schreibt vor, wie Siedlungsabfälle, kompostierbare Abfälle, Sonderabfälle und Bauabfälle behandelt werden müssen und dass der nicht verwertbare Anteil in geeigneten Anlagen verbrannt werden muss. Die Kantone sind durch die Verordnung angehalten, eine sogenannte Abfallplanung zu erstellen und diese periodisch nachzuführen. Diese soll den Umgang mit den verschiedenen Abfallmaterialien im Detail festlegen. Ferner legt die Verordnung das Bewilligungsverfahren für eine Abfallanlage und Deponie, sowie deren Kontrolle und Aufsicht fest.

 

Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG)

Sie statuiert für diejenigen, welche sich eines solchen Gerätes entledigen, die Pflicht, dieses einem Händler, Hersteller oder Importeur zurück zu geben. Für Händler, Hersteller und Importeure besteht gemäss der Verordnung die Pflicht zur Rücknahme und Entsorgung dieser Geräte.

 

Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)

Diese Verordnung soll sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden.

 

Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV)

Die Verordnung über Getränkeverpackungen definiert die zu erreichende Rücklaufmenge (75%) von Getränkeverpackungen (Alu, Glas und PET).

Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Anforderungen an Stoffe und Gegenstände. Längerfristig erlaubt die Stoffverordnung, den Schadstoffgehalt der Konsumgüter zu vermindern. Gleichzeitig sind Verbote für besonders gefährliche Verbindungen möglich. Für die Abfallwirtschaft gibt die Stoffverordnung folgende Einflussmöglichkeiten:

  • Schadstoffreiche Konsumgüter und Produkte (z.B. Batterien) können über Kennzeichnung oder Pfand von den Siedlungsabfällen ferngehalten werden.
  • Für Kompost als Bodenverbesserer oder für Schlacke als Baumaterial können Qualitätskriterien bestimmt werden.
  • Für Schadstoffgehalte in Konsumgütern können Grenzwerte festgesetzt werden.
  • Es können Kennzeichnung von Produkten und Gegenständen bezüglich ihrer Verwendung und Beseitigung erlassen werden.

 

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Diese Verordnung regelt den Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen.

 

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Diese Verordnung regelt die im Art. 10a USG festgelegte Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine solche muss durchgeführt werden vor der Planung und Errichtung von Anlagen, welche Umweltbereiche derart belasten können, dass zur Einhaltung der Vorschriften zum Umweltschutz voraussichtlich spezielle Massnahmen ergriffen werden müssen.

 

Verordnung über die Belastungen des Bodens (VBBo)

Diese Verordnung bezweckt die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.

 

Luftreinhalte-Verordnung (LRV)

Sie regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei vom USG definierten Anlagen, welche die Luft verunreinigen. Weiter enthält sie Verordnung Vorschriften über die Abfallverbrennung im Freien und über Brenn- und Treibstoffe. Letztendlich enthält sie die höchstzulässige Belastung der Luft (Immissiongrenzwerte) durch die verschiedenen Schadstoffe.

Ressourcen Trialog

Einigkeit über die Zukunft der Schweizer Abfall- und Ressourcenwirtschaft: Elf Akteure aus Politik, Behörden, Wirtschaft und Gesellschaft haben sich in elf Leitsätzen auf die künftige und nachhaltige Ausrichtung der Schweizer Abfall- und Ressourcenwirtschaft geeinigt.

Die wichtigsten Ziele sind: Energie- und Materialeinsatz zur Herstellung von Produkten und Dienstleistungen minimieren, Produktelebensdauer optimieren und Abfälle wo immer möglich vermeiden. Unvermeidbare Abfälle werden noch konsequenter in den Stoffkreislauf zurückgeführt oder nachhaltig verwertet. 

Die neuen Leitsätze sind richtungsweisend für die aktuellen und künftigen Herausforderungen der Schweizer Abfall- und Ressourcenwirtschaft. Der Hauptfokus liegt zunehmend auf einer intelligenten stofflichen und energetischen Nutzung des Abfalls als wertvolle Ressource, und nicht mehr nur auf der Minimierung von Umweltauswirkungen. Damit dieser Wandel gelingt, haben der Kanton Aargau, das Bundesamt für Umwelt BAFU und der Wirtschaftsdachverband economiesuisse auf Initiative von Swiss Recycling und dem Verband der Betreiber der Schweizer Abfallverwertungsanlagen VBSA im Jahr 2014 gemeinsam den Ressourcen Trialog lanciert.

 

Leitsätze Ressourcen Trialog

Die elf Leitsätze für die Schweizer Abfall- und Ressourcenwirtschaft 2030

  • Leitsatz 1: Wirtschaft und Gesellschaft handeln eigenverantwortlich und freiwillig.
  • Leitsatz 2: Bei der Verwertung von Abfällen wird ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern angestrebt.
  • Leitsatz 3: Die Entstehung von Abfällen wird wenn möglich vermieden.
  • Leitsatz 4: Rohstoffe zirkulieren optimal in Kreisläufen.
  • Leitsatz 5: Produzenten, Konsumenten und andere Akteure tragen die Verantwortung für die Umweltauswirkung von Produkten über den ganzen Lebenszyklus.
  • Leitsatz 6: Die Primär- und Sekundärrohstoffe in der Schweiz werden nachhaltig bewirtschaftet.
  • Leitsatz 7: Massnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen werden in Bezug auf ihre ökologische und ökonomische Effizienz und Effektivität priorisiert.
  • Leitsatz 8: Transparenz bei den Finanz- und Stoffflüssen bildet die Basis für Optimierungen der Entsorgungssysteme.
  • Leitsatz 9: Bei der Verwertung und Behandlung von Abfällen werden hohe Standards eingehalten.
  • Leitsatz 10: Die Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Entsorgungssysteme strebt nach einer Optimierung von Kosten, Umweltnutzen und Kundenfreundlichkeit.
  • Leitsatz 11: International erzielt die Schweizer Ressourcen- und Abfallwirtschaft dank Innovation und Spitzentechnologien eine grosse Wirkung.

 

www.ressourcentrialog.ch

Checkliste

Flyer zum Ressourcen Trialog

Faltblatt zum Ressourcen Trialog

Schlussbericht

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