Um den Deutschen Sammelsystemen wie zum Beispiel Der Grüne Punkt, PreZero oder Intersroh+, einen einheitlichen Rahmen für die Bemessung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen im Sinne von § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Verpackungsgesetzes vorzugeben, ist gemäss § 21 Absatz 3 die jährliche Veröffentlichung eines Mindeststandards durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) im Einvernehmen mit dem Deutschen Umweltbundesamt (UBA) vorgesehen. Auf der Basis des Mindeststandards sind die Systeme verpflichtet, finanzielle Anreize für das recyclinggerechte Design von Verpackungen zu setzen.
Ziel des Deutschen Verpackungsgesetzes ist es, das hochwertige Recycling zu fördern, um Ressourcen zu schonen und die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu reduzieren. Dies kann aber nur gelingen, wenn die Unternehmen ihre Verpackungen recyclinggerecht gestalten und diese auch in der Recyclingpraxis tatsächlich recycelt werden. Daher regelt das Verpackungsgesetz, dass nur bei Vorhandensein einer funktionierenden Recyclinginfrastruktur eine Verpackung als recyclingfähig eingestuft werden darf. Im Rahmen einer Studie des UBA werden jährlich wissenschaftlich die konkreten Sortier- und Recyclingkapazitäten für die unterschiedlichen Verpackungsarten ermittelt. Die Ergebnisse fliessen in die Fortentwicklung des Mindeststandards ein.
Wichtige Weiterentwicklungen des Mindeststandards 2023 in Kürze
Lichtdurchlässigkeit (Transluzenz) bei Glasverpackungen
Neu wurde ein Grenzwert für den optischen Transmissionsgrad von Glas definiert. Dieser liegt bei 10% im Wellenlängenbereich von 400-780 nm. Liegt die Transluzenz einer Glasverpackung unter 10%, wird sie in den Sortieranlagen als Störstoff aussortiert und ist somit nicht recyclingfähig. Dies kann zum Beispiel bei lackierten Flaschen der Fall sein.
Wassergehalt bei Füllgütern in faserbasierten Verpackungen
Bei faserbasierten Verpackungen für nicht-trockene Füllgüter muss der Nachweis erbracht werden, dass im Rahmen der Prozessbedingungen des vorhandenen Verwertungspfades der Faserstoff dispergiert und ein entsprechendes Recycling erfolgt. Ausgenommen von der Nachweispflicht sind faserbasierte Verpackungen, die typischerweise mit trockenen, rieselfähigen oder stückigen Füllgütern befüllt sind. Zur klaren Abgrenzung zu nicht-trockenen Füllgütern wurde für trockene Füllgüter neu ein Grenzwert von <15% Wassergehalt festgelegt.
Faserbasierte Verbundverpackungen
Neu werden, neben den PPK-Verpackungen (Papier-Pappe-Karton), faserbasierte Verbundverpackungen separat geregelt. Für diese Verpackungsgruppe gibt es nun klare D4R-Kriterien, die festlegen, ob eine faserbasierte Verbundverpackung den Nachweis für die tatsächliche Recyclingfähigkeit erbringen muss oder nicht.
Verwendung Nitrocellulose-basierter Druckfarben
Werden bei PE-Folien (>A4) Nitrocellulose-basierte Druckfarben im Zwischenlagendruck verwendet, ist die PE-Folienverpackung nicht recyclingfähig. Nitrocellulose (NC) erweist sich aufgrund ihrer eingeschränkten Temperaturbeständigkeit als Beeinträchtigung für den mechanischen Recyclingprozess. In Untersuchungen wurden starke, atemwegsreizende Ausgasungen sowie ein unangenehmer Geruch und eine farbliche Veränderung der Rezyklate beobachtet. Deshalb haben sich die ZSVR und das UBA dazu entschlossen, NC-basierte Druckfarben zumindest im Zwischenlagendruck als recyclingunverträglich zu definieren. Für PE-Folien <A4 und PP-Folien wird dieser Sachverhalt im Rahmen der kommenden Überarbeitung des Mindeststandards 2024 erneut geprüft.
Deutscher Mindeststandard 2023 (Dokument)
Dieser Artikel wurde von realcycle GmbH im Rahmen ihrer Leitung der Themenplattformen Design for Recycling Plastics der Drehscheibe Kreislaufwirtschaft verfasst.