PPWR wird verbindlich: Was ab dem 12. August 2026 für Schweizer Unternehmen gilt

0      31.07.2026

Am 12. August 2026 wird die EU-Verpackungsverordnung verbindlich. Damit beginnt für Unternehmen eine neue Phase: Die Umsetzung der PPWR wird zur Realität. Auch zahlreiche Schweizer Unternehmen sind betroffen, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte in den EU-Markt exportieren oder Teil einer europäischen Lieferkette sind. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur PPWR.

Was ist die PPWR?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR)ist die europäische Verordnung (EU 2025/40) über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie ist seit dem 11. Februar 2025 in Kraft und gilt ab dem 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar. Viele delegierte Rechtsakte folgen aber noch.

Die PPWR definiert u.a. folgenden umfassenden Anforderungen an Verpackungen

  • Anforderungen von Stoffen in Verpackungen (Art. 5)
  • Recyclingfähige Verpackungen (Art. 6)
  • Rezyklateinsatz-Quoten (Art. 7)
  • Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Art. 8) sowie kompostierbare Verpackungen (Art. 9)
  • Minimierung von Verpackungen (Art. 10)
  • Kennzeichnungspflichten (Art. 12)
  • Verbot gewisser Einwegplastikformate (Art. 25)
  • Mehrweg-Quoten (Art. 29)
  • Registrierungs- und Meldepflichten (u.a. Art. 44)

Bin ich von der PPWR betroffen?

Die PPWR gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Schweizer Unternehmen sind jedoch ebenfalls betroffen, wenn sie Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder Teil einer europäischen Lieferkette sind.

Dies betrifft insbesondere Unternehmen, die:

  • verpackte Produkte in die EU exportieren;
  • Verpackungen oder Verpackungskomponenten für EU-Kunden herstellen;
  • Eigenmarken innerhalb der EU vertreiben;
  • Verpackungsdaten an Kunden oder Handelspartner liefern müssen.

Entscheidend ist also nicht der Unternehmenssitz, sondern ob eine Verpackung auf dem europäischen Markt bereitgestellt wird.

Welche Rolle hat mein Unternehmen?

Bevor Unternehmen mit der Umsetzung beginnen, sollten sie zunächst ihre Rolle innerhalb der Wertschöpfungskette klären. Denn die Pflichten der PPWR unterscheiden sich je nach Wirtschaftsakteur.

Die PPWR unterscheidet unter anderem:

  • Erzeuger (manufacturer) (→ Verpackungen oder verpackte Produkte unter eigenem Namen)
  • Lieferant
  • Importeure
  • Vertreiber

Die Pflichten verteilen sich entlang der Wertschöpfungskette unterschiedlich. Erzeuger tragen die Hauptlast als Inverkehrbringer.

Gerade für Schweizer Unternehmen empfiehlt es sich deshalb, die Rollenverteilung gemeinsam mit Kunden und Lieferanten frühzeitig zu klären.

Als Hersteller (producer), was Erzeuger, Importeur oder Händler sein kann, gelten zudem die Pflichten der erweiterten Produzentenverantwortung (EPR), sprich die Pflichten zur Finanzierung des Verpackungsrecyclings und die Erfüllung der damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Wer Hersteller ist, richtet sich nach dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Verpackung zu Abfall wird (Inlandsvorrang) – massgeblich ist dabei das erste Unternehmen der inländischen Lieferkette. Schweizer Unternehmen gelten also nur dann als Hersteller, wenn eine Lieferung direkt an eine:n Enddabnehmer:in in der EU – Verbraucher oder gewerbliche:r Endabnehmer:in – erfolgt.

Was gilt ab dem 12. August 2026?

Mit dem Anwendungsbeginn der PPWR gelten bereits erste konkrete Verpflichtungen. Erzeuger müssen künftig nachweisen können, dass ihre Verpackungen den bereits anwendbaren Anforderungen der Verordnung entsprechen. 

Im Zentrum stehen dabei insbesondere:

  • Konformitätsbewertung:  Unternehmen, die nach der PPWR als Erzeuger gelten, müssen nachweisen, dass ihre Verpackungen die geltenden Anforderungen erfüllen. Dazu gehören eine Konformitätserklärung sowie eine technische Dokumentation.
  • Neue Stoffbeschränkungen: Artikel 5 verlangt, dass Verpackungen so hergestellt werden, dass bedenkliche Stoffe möglichst minimiert werden. Neu enthält die PPWR zudem Anforderungen an PFAS in Lebensmittelkontaktverpackungen. Hersteller müssen künftig nachweisen können, dass die entsprechenden Grenzwerte eingehalten werden.

Diese Dokumente bilden die Grundlage dafür, dass Verpackungen überhaupt rechtmässig auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden können.

Weiter müssen auf den Markt gebrachte Verpackungen recyclingfähig sein müssen. Das Guidance Dokument der EU-Kommission stellt klar, dass Unternehmen bis zum Geltungsbeginn detaillierter Design for Recycling-Kriterien (voraussichtlich 2028) die Recyclingfähigkeit weiterhin nach bestehenden Regeln und einschlägigen Normen bewerten.

Wichtig: Altbestände müssen nicht vernichtet oder neu gelabelt werden. Die Behörden müssen zuerst zur Nachbesserung auffordern mit angemessener Frist und ein Rückruf oder Entnahme muss erst erfolgen, wenn diese ausbleibt.

Wie sieht die Roadmap aus? Was folgt in den nächsten Jahren?

Auch wenn die PPWR nun verbindlich wird, treten zahlreiche Anforderungen erst später in Kraft oder werden durch delegierte beziehungsweise Durchführungsrechtsakte konkretisiert.

Dazu gehören unter anderem:

  • Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, 
  • Mindestanteile an Rezyklaten in Kunststoffverpackungen, 
  • Anforderungen an Mehrwegverpackungen, 
  • harmonisierte Kennzeichnungsvorschriften und Piktogramme, 
  • weitere produktspezifische technische Anforderungen. 

Gelten durch die Schweizer Verpackungsverordnung (VerpV) die gleichen Pflichten wie in der PPWR?

Nein. Die Schweizer Verpackungsverordnung (VerpV) und die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) verfolgen zwar beide das Ziel, Verpackungen kreislauffähiger zu gestalten und Verpackungsabfälle zu reduzieren, unterscheiden sich jedoch in ihrem Regelungsansatz und ihren Pflichten.

Die PPWR enthält detaillierte Anforderungen an Verpackungen, beispielsweise zur Konformitätsbewertung, technischen Dokumentation, Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit oder zu Rezyklatanteilen. Diese Vorgaben gelten für Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.

Die Schweizer Verpackungsverordung (VerpV) ersetzt die bisherige Getränkeverpackungsverordnung (VGV) und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie ist sehr viel pragmatischer gehalten als die PPWR, definiert aber auch allgemeine, übergeordnete Anforderungen und Meldepflichten sowie Rücknahmepflichten für Kunststoffverpackungen und Getränkekarton sowie wie bisher für Getränkeverpackungen. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Ziele und Quoten zeigt nachfolgende Grafik:

Dieser Blogbeitrag vertieft die Schweizer Verpackungsverordnung.

Was soll ich tun?

Der 12. August 2026 markiert den Beginn der operativen Umsetzung der PPWR.

Auch wenn viele Detailanforderungen erst in den kommenden Jahren verbindlich werden, hat die Vorbereitung längst begonnen. Wer sein Verpackungsportfolio erst überprüft, wenn sämtliche Anforderungen gelten, wird vielfach nicht mehr genügend Zeit für Materialanpassungen, Tests oder die Umstellung von Lieferketten haben.
Falls nicht bereits geschehen, sollte deshalb jetzt:

  • geklärt werden, welche Rolle Ihr Unternehmen nach der PPWR einnimmt
  • das bestehende Verpackungsportfolio systematisch analysiert werden,
  • Verpackungen mit künftigem Anpassungsbedarf identifiziert werden,
  • fehlende Daten und Nachweise entlang der Lieferkette aufgebaut werden,
  • interne Verantwortlichkeiten festgelegt werden,
  • neue Anforderungen frühzeitig in Entwicklungs- und Beschaffungsprozesse integriert werden.

So lassen sich spätere Risiken, Zeitdruck und unnötige Kosten vermeiden.

Wo finde ich weiterführende Links und Hilfestellungen?

Die PPWR entwickelt sich laufend weiter. Unternehmen müssen die zahlreichen Leitlinien, FAQ und Rechtsakte nicht alleine verfolgen.

Hilfreiche Informationsquellen sind unter anderem:

Offizielle Quellen der EU:

Swiss Recycle Unterlagen

Leitfäden und Vorlagen von Europäischen Verbänden:


Mit Swiss Recycle informiert bleiben

Die PPWR entwickelt sich laufend weiter. Delegierte Rechtsakte und Leitlinien werden die Anforderungen in den kommenden Jahren weiter konkretisieren. Swiss Recycle verfolgt diese Entwicklungen kontinuierlich und bereitet sie praxisnah für Unternehmen auf.

Als Partner von Swiss Recycle profitieren Sie zusätzlich von exklusiven Fachveranstaltungen, vertiefenden Informationen, einer jährlichen digitalen Fachberatung sowie dem Austausch mit anderen Unternehmen entlang der Wertschöpfungskette.
Bereits Ende September widmen wir unser nächstes Webinar den neuen Kennzeichnungsvorschriften der PPWR. Wir zeigen auf, welche Anforderungen bereits feststehen, welche Durchführungsrechtsakte noch folgen und wie sich Unternehmen darauf vorbereiten können.

Auch an unserem Forum Kreislaufwirtschaft vom 10. November 2026 greifen wir aktuelle regulatorische Entwicklungen auf und diskutieren gemeinsam mit Vertretenden aus Wirtschaft, Politik und Vollzug, welche Rahmenbedingungen notwendig sind, um funktionierende Kreisläufe in der Praxis umzusetzen.

So bleiben Sie auch künftig über die Weiterentwicklung der PPWR und weiterer regulatorischer Anforderungen auf dem Laufenden.
 

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